Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

jobs4me – Job-, Aus- und Weiterbildungsmesse 2024

 

1) Veranstalter

Fincke Werbung GmbH & Co.KG mit Sitz am Wulf-Isebrand-Platz 1-3 in 25746 Heide. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung und Ablehnung von Anmeldungen.

2) Veranstaltung und Zweck der Messe

Die Jobmesse „jobs4me“ dient dazu, Arbeitssuchende, Nachwuchskräfte und Jobinteressierte mit den passenden Unternehmen aus der Region zusammenzuführen und über verschiedene Berufszweige und Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten zu informieren.

 

3) Veranstaltungsdauer und -ort

Sonnabend, 23. März 2024 von 10.00 bis 15.00 Uhr in der Eventhalle ALTE DRUCKEREI, Wulf-Isebrand-Platz 1-3, 25746 Heide.

 

4) Anmeldung, Zulassung, Mitaussteller

4.1. Mit Zusendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verbindlich an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

4.2. Die Zusendung der Anmeldung bietet keinen Anspruch auf Zulassung. Erst mit der Buchungsbestätigung des Veranstalters kommt eine verbindliche Standplatzbuchung zustande. Eine Ablehnung der Anmeldung behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor. Einer Begründung bedarf es nicht. Der Veranstalter ist bemüht ein vielfältiges Angebot sämtlicher Zweige in der Region sicherzustellen.

4.3. Der Aussteller darf die ihm überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder anderen Unternehmen überlassen. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller bedarf der Zustimmung des Veranstalters und unterliegt gegebenenfalls einer weiteren Gebühr.

 

4) Standzuteilung

Ein Anspruch auf die Zuteilung des Standplatzes in einem bestimmten Hallenbereich oder auf einer bestimmten Hallenfläche besteht nicht. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

 

5) Standaufbau, -bewachung, -reinigung

5.1. Der Standaufbau muss spätestens bis zum vom Veranstalter genannten Aufbau-Endtermin abgeschlossen sein.

5.2. Die Standbewachung ist Sache des Ausstellers. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe zu den festgesetzten Öffnungszeiten mit Personal besetzt sein.

5.3 Nach Beendigung der Messe ist der ursprüngliche Zustand der Standfläche wiederherzustellen. Schäden hat der Aussteller zu ersetzen.

5.4. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes sowie Müllentsorgung nach der Veranstaltung obliegt dem Aussteller. Sollte der Stand (nach)gereinigt werden müssen, oder Verpackungsmaterial zurückgelassen werden, wird dies dem Aussteller in Rechnung gestellt.

 

6) Zahlungsbedingungen

6.1 Die Miete der Standfläche und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe zu entrichten ist.

6.2 Der Aussteller erhält für die Standfläche sowie alle sonstigen Entgelte eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen ist.

 

7) Rücktritt, Auflösung des Vertrages

7.1 Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes zu denselben Konditionen, kann der Veranstalter von dem Aussteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 190,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangen. Bereits beauftragte externe Dienstleistungen für den Stand, die nicht mehr zu stornieren sind, werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

7.2 Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn

  • die vollständige Mietzahlung des Standes und der Nebenkosten nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt.

  • sich die Firma des Ausstellers in Liquidation befinden sollte bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet sein sollte. Hiervon hat der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu berichten.

 

8) Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

8.1 Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verschieben, abzusagen oder zeitlich zu kürzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der Messe zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund eines externen unvorhersehbaren und nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt unmöglich wird. Hierüber wird der Veranstalter den Aussteller nach Kenntnis des wichtigen Grundes unverzüglich informieren.

8.2 Im Falle der Absage der Messe aus wichtigem Grund nach Ziffer 8.1 werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Wobei der Veranstalter berechtigt ist, vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an den durch die Veranstaltungsvorbereitung entstandenen Kosten zu verlangen. Der insofern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Veranstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung.

 

9) Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Drucksachen, ist dem Aussteller nur innerhalb des eigenen Standplatzes gestattet.

 

10) Bild- und Tonaufnahmen

10.1 Das Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb der Messe ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.

10.2 Der Veranstalter ist berechtigt Fotografien, Zeichnungen und Videoaufnahmen von der Jobmesse sowie den Ausstellungsständen anfertigen zu lassen und für Werbung, Pressearbeit und Beiträge in den sozialen Medien zur Vermarktung der Veranstaltung zu verwenden. Möchten Sie diesem Vorgang, also den Aufnahmen und der Veröffentlichung von Fotos, Ton- und Videoaufnahmen von Ihnen widersprechen, kontaktieren Sie bitte den Veranstalter vor Ort.

 

11) Haftung

11.1 Dem Aussteller obliegt innerhalb seiner Standfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der seinen Stand betritt.

11.2 Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut, Standbauten oder Standmaterial.

11.3 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste am Ausstellungsgut. Es sei denn, solche Schäden wurden nachweislich von dem Veranstalter oder von dessen Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

12) Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Meldorf.

 

13) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.